am 4.9.2008 verabschiedet
Ausgangslage:
Als vor mehr als 10 Jahren, dieses Arbeitsfeld expandierte, gab es eine Vielfalt an Erscheinungsformen und Ausprägungen, sowie Abgrenzungsfragen zu den Unterbringungen nach § 33/2 in Pflegestellen.
Sichtbar wurde dies auch an der Zusammensetzungen der ersten Sitzungen von AKTEN, an denen Vertreter aus dem 33 er Bereich teilnahmen.
Es wurde sich damals darauf verständigt, das die Träger sich in Zusammenarbeit mit dem damaligen Landesjugendamt auf den Weg machen, inhaltliche und strukturelle Standards zu entwickeln, die das Profil und Stärken der Träger herausarbeiten, der Abgrenzung zu der Arbeit im § 33 Bereich dienen, zu einem landesweitem Verständnis von einer qualitativen Erziehungsstellenarbeit führen, und den Wildwuchs von einzelnen Familien, die sich als Erziehungsstellenträger formieren, helfen mit einzudämmen.
Rückblickend kann von einem Erfolg und einer Umsetzung dieser Ziele gesprochen werden.
In den letzten Jahren hat es eine inhaltliche und fachpolitische Entwicklung gegeben, die stärker die Lebenswelt des Einzelnen, die maßgeschneiderte Umsetzung der Bedarfe der AdressatInnen , die Ressourcennutzung der Familie und des Umfeldes und die Förderung der Selbsthilfepotentiale in die Ausgestaltung der Hilfe einbezieht .
In der Regel wird dies in Verbindungen mit Trägerkooperationen ,die die jeweilige Kompetenz der Träger nutzt, im Rahmen vertraglicher Bindungen mit den öffentlichen Trägern gestaltet.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Prozesse ist der Nachweis der Wirksamkeit der Methoden/Mittel durch eine entsprechende Dokumentation im Rahmen verbindlicher Qualitätsvereinbahrungen.
Alle Ergebnisse der Modellprojekte, Integra ( mit mehren Kommunen) Hannover, Stuttgart, usw. beschreiben einen effektiveren Hilfeverlauf, höhere AdresatInnenzufriedenheit, erfolgreiche Ressourcennutzung von Angeboten außerhalb der klassischen Jugendhilfe zur Entlastung der Jugendhilfe, eine bessere Auskömmlichkeit der finanziellen Mittel, eine bessere kommunalpolitische Verankerung der Jugendhilfe, sowie letztendlich einen Beginn des Nachweises zu der Wirksamkeit von Jugendhilfemaßnahmen/ politik.
Diese Entwicklungen werden in den Trägern und auf Konferenzen aufmerksam verfolgt und diskutiert, aber führen zu keiner Weiterentwicklung in der familienanaloger Arbeit, konkret in der Erziehungsstellenarbeit.
Zurzeit verstärkt sich ein Widerspruch in unserem Bereich:
Als Träger haben wir weiterhin ein Interesse daran, unsere Stärken bzw. unser Leistungsspektrum und unser Profil deutlich zu machen.
Die damals entwickelten gemeinsamen Standards haben eine Dynamik in der Konsequenz der Handhabung durch uns als Träger und durch das Landesamt bekommen, die die spezifische Umsetzung einzelfallorienter Bedarfe immer weiter erschweren.
Die nachfolgenden Thesen haben das Ziel, dazu beizutragen, „Standards“ als starre Größe aufzulösen, Qualitätsindikatoren an ihre Stelle zusetzen, im Interesse des Einzelfall.
1 .Erziehungsstellen können Familien, Einzelpersonen und Lebensgemeinschaften sein.
die jeweilige Unterbringung eines Erziehungsstellenkindes ist individuell/einzelfallorientiert zu prüfen:
- Familienform
- Geschlecht
- Wohnort und –lage und Wohnumfeld
- Haus oder Wohnraum
- Freizeit
- Tiere (Bauernhof)
2. In Erziehungsstellen arbeiten fachlich und persönlich geeignete Fachkräfte
Grundsätzlich gilt das Fachkräftegebot mit dem Schwerpunkt einer sozialpädagogischen/erzieherische Grundausbildung gemäß der Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45ff SGB VIII durch das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und der Leistungsbeschreibung des Trägers
Qualifikationsnachweise, Führungszeugnisse, Erklärungen nach § 72 liegen dem Träger vor.
Im Einzelfall obliegt es der Trägerverantwortung in Zusammenarbeit mit dem belegenden Jugendamt, die notwendige fachliche und persönliche Eignung festzustellen. Die Träger gewährleisten eine Begleitung und Beratung, die den Anforderungen des Einzelfalls entsprechen, stellen Weiterbildung und Fortbildungen dafür sicher
Die entsprechenden Nachweise, Zeugnisse beruflicher Lebenslauf, aus dem hervorgeht, das Erfahrungen vorliegen, die für den Einzelfall notwendig und sinnvoll sind, werden im Rahmen der verbindlichen Qualitätssicherung der Einrichtung dokumentiert und bei Bedarf einsehbar. Eine Vereinbahrung wird mit dem Landesamt hergestellt.
3. Der Betreuungsschlüssel entspricht dem Bedarf
Da sich die Platzzahl, der Personalumfang und die Qualität unmittelbar bedingen, sollten diese Positionen in nachprüfbarer Weise bestimmt sein. Es muss klar sein, um wie viele Kinder und in welchem Alter sich die Erziehungsstelle zu kümmern hat. Grundsätzlich nimmt eine Erziehungsstelle maximal zwei Kinder auf (1: 0,5 Stelle, 2: 1,0 Stelle).
Auch hier muss der Träger einschätzen, was der Erziehungsstelle und insbesondere dem Erziehungsstellenkind zu gemutet werden kann – was fachlich notwendig und verantwortbar ist.
Als wichtige Begleitvariabeln sind dabei zu benennen, wie viele Personen (Erwachsene und Kinder) leben insgesamt im Haushalt, wie sind Betreuungs- und Entlastungspersonen anwesend und einsetzbar, welche Alterstruktur haben die anwesenden Personen, wie gestaltet sich das Raumangebot in qm im Hause/ in der Wohnung.
Wenn im Einzelfall mehr als 2 Kinder betreut werden soll, oder eine stundenweise anderen Tätigkeit nachgegangen wird, stellt der Träger durch eine fachlich und persönlich geeignete Fachkraft sicher, das der Betreuungsschlüssel von 1:2 erhalten bleibt.
4. Räumliche Gegebenheiten und Brandschutz sind ausreichend gewährleistet
Die räumlichen Gegebenheiten von Erziehungsstellen (Einrichtungen) leiten sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung ab.
Jedes Erziehungsstellenkind hat ein ausreichend großes Zimmer zur Verfügung und lebt in den allgemeinen Räumen der Familie.
Bei Aufnahme ist die Erziehungsstelle mit Feuerlöscher, Brandschutzdecke und Rauchmeldern ausgerüstet.
Abweichungen von dieser Selbstverpflichtung werden in Rahmen der Qualitätssicherung aus dem Bedarf des Einzelfalls begründet und dokumentiert und mit den Beteiligten des HPG´s vereinbart.
5. Qualitätsentwicklung zur inhaltlichen Steuerung und Dokumentation
Innerhalb der jeweiligen trägerspezifischen Qualitätsentwicklungsverfahren wird sichergestellt, das die im HPG ausgehandelten Ziele für die jeweilige Betreuung benannt sind, der fachliche und personelle Bedarf, der sich daraus ableitet dokumentiert und umgesetzt ist.
Die Zielerreichung und der Methodeneinsatz werden regelmäßig, spätestens halbjährlich fortgeschrieben.
6. Dienst- und Fachaufsicht sichert das Kindeswohl
Der Träger der Einrichtung ist umfassend für die Beachtung der für seine Erziehungsstelle (Einrichtung) zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich
Die Vereinbahrungen im Rahmenvertrag zum § 8a werden in den Trägern durch ein geeignetes Verfahren gewährleistet. Das trägerinterne Verfahren ist in der Qualitätssicherung dokumentiert.
Sie stellt die oben ausgeführten Standards als inhaltliche, fachliche Antwort auf den im Einzelfall notwendigen Bedarf sicher.